Satzung

Krieger- und Reservistenkameradschaft Scheuring e.V. Seite 1
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Satzung der Krieger- und Reservistenkameradschaft
Scheuring e.V.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Vereinsnamen
Krieger- und Reservistenkameradschaft Scheuring e.V.
Dieser Name und Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V.". Für sie gilt folgende Satzung:
(2) Der Sitz der Kameradschaft ist in Scheuring, Landkreis Landsberg am Lech.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Kameradschaft, Gemeinnützigkeit
Die Kameradschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Kameradschaft ist eine überparteiliche Personenvereinigung und verfolgt folgende Zwecke:
a. Das Andenken der in den Kriegen gefallenen Kameraden sowie der Toten zu wahren und verstorbenen Kameraden des Vereins die letzte Ehre zu erweisen.
b. Verbindungen mit den derzeitigen Streitkräften, mit Veteranen- und
Soldatenvereinen sowie mit Reservistenkameradschaften zu suchen und zu erhalten.
c. Die Förderung der Veteranen- und Soldatenbetreuung.
d. Die Förderung der Reservistenbetreuung bzw. der freiwilligen Reservistenarbeit in Zusammenarbeit mit der Bundeswehr
* in der verteidigungspolitischen Arbeit
 die Sicherheitspolitik der Bundesrepublik Deutschland, der Nato und anderer sicherheits- und verteidigungspolitischen Bündnisse und Organisationen, denen die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu fördern;
 Staats- und sicherheitspolitische Aus- und Weiterbildung an zu streben;
 Partnerschaften mit ausländischen Streitkräften und deren Reservisten in Europa einzugehen und solche Kontakte u pflegen;
 auf internationaler Ebene an sicherheits- und verteidigungspolitischen Veranstaltungen teil zu nehmen;
* in der Militärische Förderung
 militärische Weiterbildung der Reservisten
 Teilnahme an Marsch-, Schießsport-, und andere Veranstaltungen auch im internationalen Rahmen
 Teilnahme an Sportveranstaltungen
 Zur Förderung des Schießsportes sind die Schützen des Vereines regelmäßig auszubilden bzw. weiter zu bilden. Hierfür mietet der Verein eine entsprechende Schießbahn an. Die Vertragslaufzeiten sowie der Ort der Schießbahn wird durch die Vorstandschaft bestimmt. Der Verein besitzt Vereinswaffen welche entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu sichern sind. Aufbewahrung und Verwahrung sind entsprechend der gültigen Rechtsvorschriften umzusetzen.
* in der Traditionspflege des Böllerschießens
 Die KRK Scheuring e.V. unterhält eine Böllerschützengruppe zur Wahrung und Förderung der Tradition des Böllerschießens. Das Böllerschießen erfolgt im Rahmen der Teilnahme an kirchlichen und weltlichen Anlässen.
 Teilnahme an regionale und überregionalen Böllerschützentreffen
 Teilnahme an Vergleichswettkämpfen
 Teilnahme an der Traditionspflege während Veranstaltungen von Gemeinde, Stadt, Landkreis und der Bundesrepublik Deutschland, auf Einladung.
 Das Böllerschießen wird durch den Verein gefördert in der Erlangung der entsprechenden Berechtigungen bzw. dem Erwerb einer geschlossenen Vereinstracht.
e. Die Kameradschaft ist selbstlos tätig; diese verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Kameradschaft dürfen nur für Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Kameradschaft.
f. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kameradschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
g. Die Vorstandschaft und die Fahnenabordnung ist ein Ehrenamt. Diese erhalten eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird in einer Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
a. Die Kameradschaft besteht aus Mitgliedern, Ehrenmitgliedern sowie aus fördernden Mitgliedern.
1. Mitglied der Gruppe "Veteranen/ Krieger/Reservisten" kann jede natürliche Person werden (ggf. auch eine juristische Person). Als Mitglieder werden aufgenommen: alle Veteranen, aktive Soldaten und Reservisten der Bundeswehr und befreundeter Streitkräfte, sowie Personen die der Kameradschaft nahestehen.
2. Mitglied der Gruppe "Böllerschützen" kann jede(r) Vereinsangehörige werden welcher eine entsprechende Ausbildung, gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Umgang mit Schwarzpulver erwirbt, und diese Ausbildung nachweist.
3. Mitglied der Gruppe "Sportschützen" kann jede(r) Vereinsangehörige werden welcher eine entsprechende Ausbildung, gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Umgang mit Waffen erwirbt, und diese Ausbildung nachweist.
4. Förderndes Mitglied der Krieger- und Reservistenkameradschaft Scheuring e.V. kann werden, wer die Krieger- und Reservistenkameradschaft Scheuring e.V. uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Ziele ideell oder materiell unterstützt.
b. Die Mitgliedschaft wird nach Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten.
c. Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
d. Austritt aus der Kameradschaft ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist mit dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres möglich.
e. Ein Mitglied kann aus der Kameradschaft ausgeschlossen werden, wenn es
1. gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das gemeinsame Interesse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
2. seiner Beitragspflicht trotz Mahnung innerhalb 6 Monaten nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innerhalb von 4 Wochen durch schriftliche Beschwerde anfechten. Die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
f. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
g. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Eine Erstattung bezahlter Jahresbeiträge erfolgt nicht.
h. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern, welche die Kameradschaft wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
i. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder der Satzung der Krieger- und Reservistenkameradschaft Scheuring e.V.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt und haben das passive und aktive Wahlrecht.
b. Jedes Mitglied und Ehrenmitglied hat in der Versammlung Sitz und Stimme, sowie
das Recht Anträge zu stellen und Wünsche zu äußern. Beschwerden oder besonders
wichtige Anträge sind möglichst vor einer anberaumten Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
c. Jedes Mitglied ist verpflichtet, alle in der Satzung enthaltenen Verbindlichkeiten zu erfüllen, untereinander Kameradschaft zu pflegen und den festgelegten Mitgliedsbeitrag bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu bezahlen.
d. Die Kameradschaft begleitet seine verstorbenen Mitglieder mit der Fahne zu Grabe und es kann ein Ehrensalut abgegeben werden.

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
a. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
b. Alle Beiträge, Aufnahmegebühr und Spartengebühr werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
c. Kontoänderungen sowie Wohnortwechsel sind der Kameradschaft rechtzeitig anzuzeigen, bei Versäumnis sind eventuell anfallende Kosten vom Mitglied zu tragen.

§ 6 Organe
Die Organe der Kameradschaft sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. die Vorstandschaft

§ 7 Mitgliederversammlung
a. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er hat dies zu tun, wenn es von mindestens einem 1/10 der Mitglieder oder mehr als die Hälfte der Vorstandschaft (unter Angabe der Gründe) beantragt wird.
b. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder seinem Vertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch Veröffentlichung in Anschlagtafeln der Gemeinde Scheuring, für Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
c. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der
2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
d. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
e. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Spätere Anträge auf Tagesordnungsänderungen werden nicht, andere Anträge nur dann behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
f. Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
g. Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften aufzunehmen, die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse der Wahlen verzeichnen müssen. Sie sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
a. Wahl der Vorstandschaft
b. Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfer
c. Entlastung des Kassenverwalters
d. Entlastung der Vorstandschaft
e. Wahl der Beisitzer/Fahnenabordnung
f. Wahl des Schützenwartes/Böllerwartes
g. Festlegung von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen
h. Festlegung und Höhe der Aufwandsentschädigung (gem. § 2, g)

§ 9 Vorstand
a. Die Krieger- und Reservistenkameradschaft Scheuring e.V. wird von der Vorstandschaft geleitet.
b. Der Vorstandschaft gehören an:
1. der Vorsitzende
2. der stellv. Vorsitzende
3. der Kassier
4. der Schriftführer
5. Beisitzer
6. Beisitzer
7. Beisitzer
8. Beisitzer
9. Beisitzer
10. Beisitzer
11. Beisitzer
Nicht zur Vorstandschaft gehören:
3 Personen als Fahnenbegleitung / 1 Person als Fahnenträger
1. Kassenprüfer sowie 2. Kassenprüfer
Diese werden ebenfalls durch die Generalversammlung bestimmt.
Die Zahl der Beisitzer kann im Bedarfsfall verändert werden.
c. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende, jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
d. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von 2 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Ergänzungswahl durchführt.
e. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit hat die entscheidende Stimme der 1. Vorstand.
f. Über die Sitzungen der Vorstandschaft ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen

§ 10 Aufgaben der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft entscheidet über:
a. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
b. die Erfüllung aller der Kameradschaft gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist;
c. Führung der laufenden Geschäfte;
d. Durchführung der angebotenen freiwilligen Reservistenarbeit,
e. Der Kassenverwalter ist berechtigt für die Abwicklung der laufenden Geschäfte einen Bargeldbestand bis zu 1000 € zu Verfügung zu halten.

§ 11 Wahl
1. Einberufung zu Wahlversammlungen
Die Wahlversammlungen sind von dem zuständigen Vorstand mit angemessenen Frist einzuberufen (angemessene Frist = 2 Wochen)
2. Durchführung der Wahl
Vor Beginn der Wahl wird ein Wahlausschuss (ein Leiter und zwei Helfer) aus der Versammlung gebildet. Der Wahlleiter übernimmt bis zur Neuwahl des
1. Vorsitzenden die Führung der Versammlung. Darüber hinaus leitet er die Abstimmung zur Entlastung der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung.
Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt in gesonderten Wahlgängen geheim mit Stimmzetteln. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird der Wahlvorgang wiederholt (Stichwahl), bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das durch den Wahlleiter zu ziehende Los. Es ist die Regel, daß die Wahlen der gesamten Vorstandschaft schriftlich durchgeführt werden. Wenn nicht mehr als 10 Prozent der anwesenden Mitglieder widersprechen, kann die Wahl auch durch Akklamation erfolgen. Es ist für jeden
Kanditaden einzeln Abzustimmen. Wenn bei Neuwahl der Vorstandschaft kein 1. Vorsitzender gewählt werden kann, übernimmt zunächst der neugewählte 2. Vorsitzende die Führung der Kameradschaft.

§ 12 Finanzordnung
1. Grundsatz der Sparsamkeit
Die Finanzwirtschaft der Kameradschaft ist sparsam zu führen.
2. Konten
Die Krieger- und Reservistenkameradschaft Scheuring hat gesonderte Konten eingerichtet. Änderungen der Konten und Geldinstituten bedürfen einer Beschlussfassung des Gesamtvorstandes.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Steuerlich und juristische Berichtigungen sind vorbehalten.
5. Aktenführung
a. die Konten sind buchmäßig zu erfassen
b. alle Unterlagen sind ordnungsgemäß aufzubewahren und unterliegen der Eigenprüfung, sowie der Überprüfung durch die Finanzbehörden.

§ 13 Auflösung
a. Die Auflösung der Kameradschaft kann nur einer besonderen, zu diesem Zwecke mit einer Frist von einem Monat einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
b. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen nach Abdeckung etwaiger Schulden und sonstiger Verbindlichkeiten der Gemeinde Scheuring zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
c. Die Fahnen des Vereines, Pokale und anderweitige Inventargegenstände sind unveräußerlich und müssen der Gemeinde Scheuring zur Aufbewahrung übergeben werden. Die Gemeinde hat diese Gegenstände einem wieder zustande kommenden achtbaren neuen Verein mit gleichem Zweck als unveräußerliche Inventarstücke zu überlassen, mit der Bedingung der Rückgabe an die Gemeinde Scheuring bei Wiederauflösung dieses Vereins.

§ 14 Sonderfälle
Über alle Fälle, welche in der Satzung nicht aufgeführt sind entscheidet die Vorstandschaft,
gemäß § 9.

Scheuring, den 15.12.2020
Uwe Voigt
1. Vorsitzender

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